Verkaufsbedingungen

1 Vertragsabschluss
(1) Angebote der PRODINA GMBH sind stets freibleibend.

(2) Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. In der Auftragserteilung und der Warenannahme liegt - unbeschadet etwaiger früherer Einwendungen und unbeschadet abweichender Bedingungen des Auftraggebers - die Anerkennung der Verkaufsbedingungen von PRODINA GMBH.

(3) Die ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen der PRODINA GMBH wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte vereinbart.


2 Angebote, Auskünfte und technische Beratung
(1) Die im Angebot von PRODINA GMBH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

(2) Beratungen, Informationen, Verarbeitungshinweise usw. gibt PRODINA GMBH nach bestem Wissen und aufgrund ihrer Erfahrung unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


3 Aufträge, übergebene Unterlagen
(1) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen nur geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

(2) Für den Inhalt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen bereitgestellten Datenträger übernehmen wir keine Gewähr. Kosten, die uns aufgrund eventueller Korrekturmaßnahmen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Die vereinbarte Lieferfrist verändert sich dadurch entsprechend. 

(3) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, sind vergütungspflichtig.

(4) Sollten die der PRODINA GMBH übergebenen Manuskripte, Originale oder sonstige eingebrachte Sachen gegen irgend eine Gefahr versichert werden, muss der Auftraggeber die Versicherung selbst besorgen. Von PRODINA GMBH kann nur die eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Für Gegenstände und Unterlagen, die innerhalb von vier Wochen nach Erledigung des Auftrages durch den Auftraggeber nicht abgefordert worden sind, endet jegliche Haftung. Bei Aufträgen, die in Teillieferungen abgewickelt werden, erlischt die Haftung der PRODINA GMBH vier Wochen nach der ersten Teillieferung.


4 Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk und ohne Verpackung, auch dann, wenn der Versand nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn jeder Lieferung anfallen, sowie Verpackungs- Transport- und Transportversicherungskosten trägt der Auftraggeber.


5 Korrekturabzüge
(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und an PRODINA GMBH unverzüglich druckreif erklärt zurückzugeben. Jeder Rückgabeverzug befreit PRODINA GMBH von der Einhaltung vorgesehener Lieferfristen. PRODINA GMBH haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Anweisungen oder Änderungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

(2) Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist PRODINA GMBH nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der PRODINA GMBH bei Satzfehlern auf grobes Verschulden.

(3) Bei Änderungen der vorgelegten Korrekturen hinsichtlich Text, Schriftart, Stand der Schrift usw. werden die hierfür anfallenden Kosten bei Auslieferung des Auftrages in Rechnung gestellt. Die Lieferfrist verlängert sich bei allen Änderungen angemessen.

(4) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren geben geringfügige Abweichungen vom Original kein Recht zu einer Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaiger Andrucken und dem Auflagendruck.


6 Lieferung, Versand
(1) Überschreitet PRODINA GMBH bei vorgesehenen Lieferterminen eine Nachfrist von vier Wochen, oder bei besonders vereinbarten Fix-Terminen diese um vier Wochen, kann der Auftraggeber, solange PRODINA GMBH im Verzug ist, vom Vertrag zurücktreten. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind Schadensersatzansprüche für den Fall des Verzugs ausgeschlossen.

(2) Wird die Leistung von PRODINA GMBH  und/oder deren Vorlieferanten durch höhere Gewalt wie Streik, Unruhen, unverschuldeten Ausfall der Energiezufuhr, unverschuldeten Rohstoffmangel, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände verhindert, so ruht die Leistungspflicht der PRODINA GMBH für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen PRODINA GMBH geltend gemacht werden können. Dauert ein solches Ereignis länger als acht Wochen, können beide Vertragspartner unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware noch nicht geliefert ist.

(3) Den Versand nimmt PRODINA GMBH für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


7 Gefahrübergang
Jede Lieferung reist auf Gefahr des Auftraggebers, auch etwaige Rücksendungen. Die Gefahr geht grundsätzlich auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Lager der PRODINA GMBH verlässt. Sondervereinbarungen, z.B. über Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten ändern hieran nichts.


8 Zahlungen, Zahlungsverzug
(1) Zahlungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten.

(2) Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum ist PRODINA GMBH ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.

(3) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Die Skonto und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet PRODINA GMBH nicht, sofern ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(4) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer und/oder besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

(5) Alle Forderungen der PRODINA GMBH aus der gesamten Geschäftsverbindung werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel oder einer gewährten Stundung sofort fällig, wenn der Auftraggeber Zahlungsbedingungen nicht einhält oder PRODINA GMBH nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. In einem solchen Falle ist PRODINA GMBH berechtigt, Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ferner kann PRODINA GMBH die Herausgabe bereits gelieferter nicht bezahlter Ware unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche verlangen.

(6) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, PRODINA GMBH hat die Ansprüche des Auftraggebers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt.

(7) Der Auftraggeber ist zur Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Teillieferungen sind in jedem Falle, sei es Abrufauftrag oder nicht, zulässig.

(8) Sind Rahmenmengen bestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesamte Rahmenmenge abzunehmen. Der Abruf hat gleichmäßig verteilt über die vereinbarte Abrufzeit rechtzeitig und ohne Anmahnung zu erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen, so kann PRODINA GMBH die Rechte aus vorstehendem Abschnitt fünf sofort geltend machen.

(9) Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Bestellmenge geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Menge bis zu 15 % anzunehmen.


9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der PRODINA GMBH gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus einer Saldoforderung, das Eigentum der PRODINA GMBH, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur bis zu dem Widerruf der PRODINA GMBH veräußern. Er ist zu weiteren Veräußerungen der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf PRODINA GMBH übergehen. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Ware werden bereits jetzt an PRODINA GMBH abgetreten.

Unterhält der Auftraggeber mit seinen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis, so wird die Kontokorrentforderung des Auftraggebers an seinen Abnehmer bis zur Höhe aller Forderungen der PRODINA GMBH gegen den Auftraggeber, bei laufender Rechnung in Höhe ihrer Kontokorrentforderung schon jetzt an PRODINA GMBH abgetreten.

(3) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht PRODINA GMBH gehörenden Waren, steht PRODINA GMBH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert des Fertigfabrikates zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall der Weiterveräußerung der im Miteigentum von PRODINA GMBH stehenden Ware gilt die Vorausabtretung des Kaufpreises entsprechend vorstehender Abtretungsvereinbarung mit der Maßgabe, dass sich der abgetretene Betrag errechnet aus dem Verhältnis des Wertes des Miteigentumsanteils von PRODINA GMBH zum Wert des Fertigfabrikats. PRODINA GMBH verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die sie sich nach vorstehenden Regelungen erlangt hat, freizugeben, sobald eine Übersicherung um mehr als 20 % ihrer Gesamtforderung entstanden ist.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf der PRODINA GMBH einzuziehen. PRODINA GMBH wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber PRODINA GMBH gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand kommt. Zur Abtretung seiner Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an PRODINA GMBH zu unterrichten und PRODINA GMBH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet die im Eigentum der PRODINA GMBH stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für PRODINA GMBH zu verwahren und ausreichend gegen alle Risiken zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.


10 Gewährleistung
(1) Der Empfänger der Lieferung ist verpflichtet, diese sofort nach Erhalt zu prüfen, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von sieben Tagen zu rügen; ist der Empfänger Vollkaufmann, gelten die §§ 377, 378 HGB. Bei Fristversäumnis verliert der Empfänger in Ansehung dieser Mängel alle Rechte.

(2) Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Wird das nicht eingehalten, verliert der Empfänger, wenn er Vollkaufmann ist, in Ansehung solcher Mängel die Rechte.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ware das Lager der PRODINA GMBH verlassen hat. Gemeldete Mängelansprüche, die PRODINA GMBH schriftlich zurückgewiesen hat, verjähren spätestens einen Monat nach Eingang der schriftlichen Zurückweisung beim Auftraggeber, spätestens jedoch mit Ablauf der regelmäßigen vertraglichen Gewährleistungsfrist.

(4) Im Falle der Gewährleistung hat PRODINA GMBH die Mängel nachzubessern, oder nach eigener Wahl Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn zwei Versuche der PRODINA GMBH, den Mangel zu beheben, nach angemessener Fristsetzung des Auftraggebers fehlgeschlagen sind oder die Ersatzlieferung nach zwei Versuchen wieder mangelhaft ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht ist ausgeschlossen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt nach Wahl der PRODINA GMBH entweder bei ihr oder beim Auftraggeber.

(5) Soweit PRODINA GMBH die gelieferte Ware von Dritten bezogen hat, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung von PRODINA GMBH darauf, dass sie ihre Ansprüche gegen ihre Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die Befreiung der PRODINA GMBH von der Gewährleistungsverpflichtung durch Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen Lieferanten entfällt dann, wenn der Auftraggeber die Ansprüche aus Gründen, die nicht in der Person des Auftraggebers liegen, gegen Lieferanten der PRODINA GMBH nicht durchsetzen kann, z. B. weil der Lieferant insolvent wurde.

(6) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Die Gewährleistungsrechte beschränken sich dann ausschließlich auf diesen Teil der Lieferung.

(7) Alle Gewährleistungsverpflichtungen entfallen, wenn Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen wurden, oder wenn trotz einer Aufforderung von PRODINA GMBH auf Rücklieferung der beanstandeten Ware diese nicht umgehend wieder bei PRODINA GMBH eintrifft.

(8) Ist ein Mangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen oder auf einen von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoff, so ist PRODINA GMBH auch ohne diesbezügliche schriftliche Anzeige von jeder Gewährleistung für den entsprechenden Mangel frei.

(9) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie die Beschaffenheit der Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet PRODINA GMBH nur in soweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

(10) Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten der PRODINA GMBH beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Technischen Lieferbedingungen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, für zulässig erklärt sind, oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.

(11) Die Haftung für alle sonstigen Schäden, insbesondere auch Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, PRODINA GMBH wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.


11 Gewerbliche Schutzrechte
Sollte ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Ware geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, PRODINA GMBH sofort zu verständigen. Es steht PRODINA GMBH frei, ggf. mit der Unterstützung des Auftraggebers, aber auch auf eigene Kosten alle Verhandlungen über eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten oder eines daraus entstehenden Prozesses zu führen. PRODINA GMBH haftet jedoch in keinem Falle für Schäden aus Verletzung gewerblicher Schutzrechte, es sei denn, ihr wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt worden, so hat der Auftraggeber PRODINA GMBH von allen Ansprüchen, die von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. Etwaige Prozesskosten sind PRODINA GMBH angemessen zu bevorschussen.


12 Urheberrechte und ähnliche Rechte
(1) Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung an eigenen Entwürfen und dergleichen verbleibt bei PRODINA GMBH. Jegliche Weitergabe von Zeichnungen, Dateien, Mustern, Gebrauchsanweisungen usw. ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der PRODINA GMBH unstatthaft.

(2) Erforderliche Druck-, Stanz- und Prägewerkzeuge, Schablonen, Siebe, Filme, Dateien und andere Fertigungsmittel bleiben das uneingeschränkte Eigentum der PRODINA GMBH auch dann, wenn sie dem Auftraggeber anteilsmäßig berechnet wurden.

(3) PRODINA GMBH behält sich das Recht vor, ihren Firmentext und das Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen.


13 Erfüllungs- und Leistungsort
Erfüllungs- und Leistungsort für Lieferungen, Leistungen, Zahlungen und sonstige aus dem Vertrag sich ergebende Ansprüche und Verbindlichkeiten ist Waiblingen.


14 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen der Aufträge oder dieser Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von PRODINA GMBH schriftlich bestätigt wurden. Die Schriftlichkeitsklausel kann ihrerseits nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden.

(2) Die Überschriften in den Verkaufsbedingungen der PRODINA GMBH dienen ausschließlich der Übersicht. Sie sind in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Verkaufsbedingungen bindend.

(3) Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.  Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinne am nächsten kommt.

(4) Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Als Gerichtsstand ist, soweit die Vertragsschließenden Vollkaufleute sind Stuttgart vereinbart.

PRODINA GMBH

Telefon: (0711) 5 16 05 06
Telefax: (0711) 5 16 05 08
E-Mail: info@prodina.de

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Wir sind sehr gerne für Sie da.

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